Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 20 Unterbringung in besonderen Fällen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/20#abs-1 (1) Gegenüber Untergebrachten,
1. bei denen konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder durch eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes eine auf Tatsachen gestützte Prognose festgestellt hat, dass von ihnen eine besondere Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht,
2. bei denen ein Vorfall oder mehrere Vorfälle innerhalb der Unterbringungseinrichtung oder das Ergebnis des Zugangsverfahrens gemäß § 4 die Annahme rechtfertigen, dass diese durch Drohungen oder Gewalt gegen Sachen oder Personen, insbesondere gegen Mituntergebrachte und Vollzugsbedienstete, die Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Einrichtung gefährden oder
3. die sich einer Abschiebung oder Überstellung aus der Abschiebungs- oder Überstellungshaft heraus widersetzt haben und deshalb wieder in die Abschiebungs- oder Überstellungshaft genommen werden mussten,
können von der Leitung der Einrichtung Einschränkungen der ihnen durch dieses Gesetz zuerkannten Rechte angeordnet werden. § 26 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/20#abs-2 (2) Als Einschränkungen nach Absatz 1 kommen in Frage:
1. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (§ 6),
2. der Entzug von Gegenständen (§ 9),
3. Einschränkungen der Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und des Sports (§ 12),
4. Einschränkungen der Teilnahme an gemeinschaftlichen Gottesdiensten beziehungsweise der gemeinsamen seelsorglichen Betreuung (§ 13); individuelle seelsorgliche Betreuung bleibt hiervon unberührt,
5. Einschränkungen der Möglichkeit, Besuch zu empfangen (§ 14),
6. Einschränkungen der Möglichkeiten, Post und Pakete sowie Geschenke zu empfangen (§ 15) oder
7. Einschränkungen der Möglichkeiten der Nutzung von Telefon und Telekommunikation (§ 16).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/20#abs-3 (3) Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder dem Schutz der weiteren Untergebrachten, der Bediensteten der Unterbringungseinrichtung, der sonstigen dort tätigen Personen oder der Besucherinnen und Besucher erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/20#abs-4 (4) Maßnahmen nach Absatz 2 sollen den Untergebrachten zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Die Anordnung, die Dauer und der Verlauf der Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/20#abs-5 (5) Für den Vollzug der Unterbringung von Personen nach Absatz 1 können besondere Gewahrsamsbereiche in der Unterbringungseinrichtung vorgesehen werden. Die Leitung der Unterbringungseinrichtung kann anordnen, dass diese Personen dort untergebracht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/20#abs-6 (6) Die Möglichkeit der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen (§ 22) bleibt unberührt.