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AHaftVollzG NRW

§ 18 Verhaltensregeln

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/18#abs-1 (1) Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal der Einrichtungen, anderen Untergebrachten und sonstigen Personen das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen nicht beeinträchtigen. Der Hausordnung und Den Anordnungen des Aufsichtspersonals haben sie Folge zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/18#abs-2 (2) Untergebrachte haben sich nach der Tageseinteilung in den Einrichtungen zu richten.

§ 17 § 19