Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 17 Bezug von Zeitungen, Mediennutzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/17#abs-1 (1) Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonstigen nicht kostenpflichtigen Rundfunk- und Fernsehangeboten ist in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Die jeweilige Unterbringungseinrichtung stellt den Untergebrachten ein Gerät für den Rundfunk- und Fernsehempfang kostenfrei zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/17#abs-2 (2) Andere Untergebrachte dürfen durch den Rundfunk- oder Fernsehempfang in den Zimmern und Gemeinschaftsräumen nicht gestört werden. Anderenfalls kann der Rundfunk- und Fernsehempfang eingeschränkt oder unterbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/17#abs-3 (3) Untergebrachte können im Rahmen der technischen Möglichkeiten an Computern der jeweiligen Einrichtung nicht kostenpflichtige Internetangebote nutzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/17#abs-4 (4) Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder eine Gefährdung des Unterbringungszweckes zu befürchten ist, können die Rechte aus Absatz 1, 2 und 3 eingeschränkt werden.

§ 16 § 18