Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 13 Seelsorgliche Betreuung, Religionsausübung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/13#abs-1 (1) Untergebrachten darf die religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch wird Untergebrachten der Kontakt zu einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger der eigenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die jeweilige Einrichtung vermittelt. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann Untergebrachte auf deren Wunsch auch besuchen. Bei Bedarf soll es Seelsorgerinnen und Seelsorgern ermöglicht werden, regelmäßige Sprechzeiten in dafür vorgesehenen Räumen einer Einrichtung anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/13#abs-2 (2) Untergebrachte dürfen religiöse Schriften besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/13#abs-3 (3) In den Einrichtungen ist eine ausreichende Zahl von Räumen einzurichten, um eine angemessene Religions- oder Weltanschauungsausübung zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/13#abs-4 (4) Nach Möglichkeit können die Untergebrachten in ihrer Einrichtung an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft teilnehmen. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn und soweit dies aus überwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/13#abs-5 (5) Die Teilnahme von Untergebrachten an konfessionsfremden Gottesdiensten und Veranstaltungen anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann zugelassen werden, wenn die ausführende Seelsorgerin oder der ausführende Seelsorger zustimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/13#abs-6 (6) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/13#abs-7 (7) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 7 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/13#abs-8 (8) Mit Zustimmung der Einrichtungsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/13#abs-9 (9) Die für Seelsorgerinnen und Seelsorger getroffenen Regelungen gelten insbesondere für Imaminnen und Imame entsprechend.