Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 12 Freizeit und Sport

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/12#abs-1 (1) Nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten sind ausreichende Möglichkeiten der Freizeitgestaltung vorzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/12#abs-2 (2) Den Untergebrachten soll ausreichende sportliche Betätigung sowohl im Außenbereich als auch in den Gebäuden einer Einrichtung ermöglicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/12#abs-3 (3) In den Gemeinschaftsräumen sollen Spiele und handwerklich-künstlerische Aktivitäten angeboten werden. Darüber hinaus sollen Druckerzeugnisse in verschiedenen Sprachen im Rahmen eines Medienangebots bereitgehalten werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/12#abs-4 (4) Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung zu befürchten ist, können die Rechte aus den Absätzen 1 bis 3 eingeschränkt werden.

§ 11 § 13