Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz
AHStatG§ 6 Anzumeldende Warenverkehre
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-1 (1) Warenverkehre und besondere Waren sind nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 von den Auskunftspflichtigen nach § 9 anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-2 (2) Für die Intrahandelsstatistik sind anzumelden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-3 (3) Für die Extrahandelsstatistik sind anzumelden grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union, untergliedert nach den Verkehrsrichtungen nach § 2 Absatz 16.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-4 (4) Anzumelden als Importe und Exporte sind auch besondere Waren und besondere Warenbewegungen, bei denen das wirtschaftliche Eigentum einer Ware von einer nicht gebietsansässigen Person auf eine gebietsansässige Person oder von einer gebietsansässigen Person auf eine nicht gebietsansässige Person übergeht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-5 (5) Anzumelden sind Warenbewegungen in und aus Zolllagern und Freizonen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-6 (6) Anzumelden sind Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-7 (7) Für Waren und Warenverkehre können aufgrund der Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 10 die vereinfachte Anmeldung oder die Befreiung von der Anmeldung zugelassen werden.