Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz

AHStatG

§ 6 Anzumeldende Warenverkehre

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-1 (1) Warenverkehre und besondere Waren sind nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 von den Auskunftspflichtigen nach § 9 anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-2 (2) Für die Intrahandelsstatistik sind anzumelden

1.
als Versendungen grenzüberschreitende Warenbewegungen von
a)
Unionswaren, einschließlich solcher, die sich in der Endverwendung unter zollamtlicher Überwachung befinden, mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,
b)
Nicht-Unionswaren, die im Zollgebiet zum Zollverfahren der aktiven Veredelung abgefertigt worden sind, wenn sie aus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versendet werden;
2.
als Eingänge grenzüberschreitende Warenbewegungen von
a)
Unionswaren mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,
b)
Nicht-Unionswaren, die im Zollverfahren der aktiven Veredelung in das deutsche Erhebungsgebiet importiert werden, sowie solche, die aus dem Zolllager entnommen und in den freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung überführt werden,
c)
Waren, die ursprünglich im Versendungsmitgliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Veredelung abgefertigt worden sind und im Zollverfahren der aktiven Veredelung verbleiben oder im deutschen Zollgebiet zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-3 (3) Für die Extrahandelsstatistik sind anzumelden grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union, untergliedert nach den Verkehrsrichtungen nach § 2 Absatz 16.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-4 (4) Anzumelden als Importe und Exporte sind auch besondere Waren und besondere Warenbewegungen, bei denen das wirtschaftliche Eigentum einer Ware von einer nicht gebietsansässigen Person auf eine gebietsansässige Person oder von einer gebietsansässigen Person auf eine nicht gebietsansässige Person übergeht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-5 (5) Anzumelden sind Warenbewegungen in und aus Zolllagern und Freizonen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-6 (6) Anzumelden sind Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/6#abs-7 (7) Für Waren und Warenverkehre können aufgrund der Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 10 die vereinfachte Anmeldung oder die Befreiung von der Anmeldung zugelassen werden.

§ 5 § 7