Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 8 Berichtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/8?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Stellt der Auskunftspflichtige fest, dass Anmeldedaten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung fehlerhaft waren, und betrifft der Fehler das aktuelle oder das vorangegangene Kalenderjahr, so hat er diese Anmeldungen in folgenden Fällen zu berichtigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/8?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Änderungen der meldepflichtigen Angaben, die erst nach Abgabe der Anmeldung eingetreten sind, wie spätere Vertragsänderungen oder zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht absehbare Mengenrabatte am Jahresende, müssen nicht berichtigt werden. In den übrigen Fällen ist die Berichtigung freiwillig.