Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

AHStatDV

§ 4 Veredelungsverkehre

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/4?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Im Rahmen dieser Verordnung ist oder sind

1.
„deutsche Waren“ Waren, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer gebietsansässigen Person befinden,
2.
„ausländische Waren“ Waren, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person befinden,
3.
„aktive Veredelung“ die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes durch eine andere Person als den Eigentümer der Waren mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,
4.
„passive Veredelung“ die Be- oder Verarbeitung von deutschen Waren außerhalb des Erhebungsgebiets durch eine andere Person als den Eigentümer der Waren mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,
5.
„Eigenveredelung“ der Eigentumsübergang an einem Vorprodukt an den Be- oder Verarbeiter, die Be- oder Verarbeitung in eigenem Namen des Be- oder Verarbeiters sowie der anschließende Eigentumsübergang der veredelten Ware an eine andere Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/4?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Bei den in Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Veredelungen sind die Sendungen zur und nach der Veredelung zur Außenhandelsstatistik anzumelden. Die Rücklieferung von nicht be- oder verarbeiteten Waren, die ursprünglich dem Be- oder Verarbeiter zur Lohnveredelung geliefert wurden an den Eigentümer ist ebenfalls als Sendung nach der Veredelung anzumelden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/4?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Ein Warenverkehr kann sowohl im Rahmen eines zollamtlich bewilligten Veredelungsverfahrens als auch außerhalb eines solchen eine Veredelung im Sinne der Außenhandelsstatistik nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 sein. Waren, die aus einem Zolllager in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder aus einem Zolllager in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt werden, sind Gegenstand eines Veredelungsverkehrs, wenn die Tatbestände nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 vorliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/4?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Wenn Waren im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt werden und anschließend im Erhebungsgebiet zur Veredelung nach Absatz 1 Nummer 3 oder nach Veredelung nach Absatz 1 Nummer 4 eingehen oder aus dem Erhebungsgebiet versandt werden, so sind die entsprechenden Warenverkehre zur Intrahandelsstatistik als Veredelungsverkehre anzumelden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/4?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Importe und Exporte von veredelten Waren, die nicht aus den nämlichen zur Veredelung exportierten oder importierten Waren hergestellt wurden, sondern aus anderen Waren gleicher Art (sogenannte Ersatzwaren), sind ebenfalls zur Außenhandelsstatistik als Veredelungsverkehre anzumelden. Dies gilt auch, wenn der Grenzübertritt der veredelten Waren zeitlich vor dem Grenzübertritt der gelieferten Vorprodukte liegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/4?asof=2022-01-01#abs-6 (6) Warenverkehre zur oder nach der Eigenveredelung sind keine Veredelungsverkehre im Sinne der Außenhandelsstatistik. Sie sind als Kauf oder Verkauf anzusehen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/4?asof=2022-01-01#abs-7 (7) Wenn eine aktiv veredelte Ware im Erhebungsgebiet weiterveredelt wird, so ist diese Veredelung nicht erneut anzumelden.

§ 3 § 5