Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 3 Anmeldung von Zolllagerverkehren
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/3#abs-1 (1) Der Import in ein Zolllager oder in eine Freizone, die Entnahme aus einem Zolllager oder aus einer Freizone und der Export aus einem Zolllager oder aus einer Freizone sind dem Statistischen Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außenhandelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/3#abs-2 (2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung überführt, so ist dieser Warenverkehr als Import aus dem Land anzumelden, aus dem sie in das Zolllager importiert wurde, es sei denn, die Ware befand sich vor der Überführung in das Zolllager im Erhebungsgebiet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/3#abs-3 (3) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und in ein anderes Land verbracht, ist die Entnahme als Export anzumelden.