Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 31 Genehmigungsfreie Vereinfachungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/31#abs-1 (1) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit dem Hauptgegenstand exportiert oder importiert werden, können mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz „einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile“ angemeldet werden. Bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik ist nur die Angabe der Warennummer des Hauptgegenstands ohne Warenbezeichnung erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/31#abs-2 (2) Werden Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 86 oder 90 des Warenverzeichnisses ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung exportiert oder importiert, sind folgende Vereinfachungen bei der statistischen Anmeldung zulässig: