Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 32 Befreiungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/32#abs-1 (1) Die Anmeldeschwelle im Eingang nach § 14 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 3 Millionen Euro festgelegt. Die Anmeldeschwelle in der Versendung nach § 14 Absatz 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 1 Million Euro festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/32#abs-2 (2) Bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions- , Konsignations- und Lagergeschäften im Rahmen von innergemeinschaftlichen Warenverkehren ist der Statistische Wert von den Anmeldepflichtigen nur anzugeben, wenn dieser für alle derartigen Warenverkehre des Anmeldepflichtigen in einem Jahr je Verkehrsrichtung den nach Absatz 4 festgelegten Schwellenwert überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/32#abs-3 (3) Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und ein Schwellenwert für die Warenversendung festgelegt. Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den entsprechenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/32#abs-4 (4) Für die Schwellenwerte gilt:
Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/32#abs-5 (5) Die in der Anlage zu Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Waren und Warenverkehre sowie die in Anlage 4 genannten Waren und Warenverkehre sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.