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# § 10 AGyKoVO (Sachsen) — Klassen- und Kursbildung

Abendgymnasien- und Kollegverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Vorkurs und in der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband erteilt.

(2) Für die Kursphase gilt § 39 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend. Abweichend von § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung werden Grundkurse in fortgeführten Fremdsprachen und in der in der Einführungsphase begonnenen Fremdsprache am Abendgymnasium mit je zwei Wochenstunden und am Kolleg mit je drei Wochenstunden unterrichtet. Grundkurse in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik werden am Abendgymnasium grundsätzlich mit je einer Wochenstunde unterrichtet.

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Zitiervorschlag: § 10 AGyKoVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/10

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