Gesetze / Allgemeine Gebührenverordnung

AGebV

§ 12 Gebühren für Beglaubigungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gebühr beträgt 10,40 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1.
durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
a)
elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
b)
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
2.
elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
3.
Unterschriften und Handzeichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.

§ 11 § 13