Gesetze / Allgemeine Gebührenverordnung
AGebV§ 12 Gebühren für Beglaubigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gebühr beträgt 10,40 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.10.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2018 (BGBl. I 1701)
BGBl. 2018 I S. 1701
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22.09.2016 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2016 (BGBl. I 2162)
BGBl. 2016 I S. 2162
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28.10.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 1888)
BGBl. 2015 I S. 1888
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.