Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
AGTierGesG§ 22 Beteiligte als Kostenträger
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/22#abs-1 (1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 19 bis 21 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte sind anzusehen
Eigentümer, Tierhalter oder Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere,
Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen,
Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände.
Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/22#abs-2 (2) In den Fällen des § 18 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.