Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

AGTierGesG

§ 22 Beteiligte als Kostenträger

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/22#abs-1 (1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 19 bis 21 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte sind anzusehen

Eigentümer, Tierhalter oder Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere,

Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen,

Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände.

Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/22#abs-2 (2) In den Fällen des § 18 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.

§ 21 § 23