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# § 22 AGTierGesG (Brandenburg) — Beteiligte als Kostenträger

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 19 bis 21 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte sind anzusehen

Eigentümer, Tierhalter oder Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere,

Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen,

Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände.

Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.

(2) In den Fällen des § 18 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 22 AGTierGesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/22

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