Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

AGTierGesG

§ 14 Schätzung

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/14#abs-1 (1) Der Wert des Tieres, der in den Fällen des § 12 Abs. 3 der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist von der Kreisordnungsbehörde durch Schätzung nach § 16 des Tiergesundheitsgesetzes zu ermitteln (gemeiner Wert). Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer Tierseuchenverfügung zu töten sind, vor der Tötung und im übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/14#abs-2 (2) Entsprechend § 16 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes ist der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, die dem Tierhalter verbleiben, soweit notwendig durch Schätzung zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/14#abs-3 (3) Der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierhalter zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers einen Betrag nicht überschreitet, der durch Rechtsverordnung des für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Mitglieds der Landesregierung festzusetzen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/14#abs-4 (4) Stimmt der beteiligte Tierhalter der Schätzung durch den Amtstierarzt allein nicht zu, so ist diese unter Hinzuziehung von sachverständigen Schätzern vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/14#abs-5 (5) Die Kreisordnungsbehörde bestellt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine ausreichende Anzahl von Personen, die als sachverständige Schätzer hinzugezogen werden können, und verpflichtet sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 13 § 15