Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

AGTierGesG

§ 16 Niederschrift

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/16#abs-1 (1) Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von denjenigen, die die Schätzung vorgenommen haben, zu unterzeichnen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/16#abs-2 (2) Im übrigen kann das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung das Verfahren bei der Schätzung durch Rechtsverordnung regeln.

§ 15 § 17