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# § 14 AGTierGesG (Brandenburg) — Schätzung

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wert des Tieres, der in den Fällen des § 12 Abs. 3 der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist von der Kreisordnungsbehörde durch Schätzung nach § 16 des Tiergesundheitsgesetzes zu ermitteln (gemeiner Wert). Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer Tierseuchenverfügung zu töten sind, vor der Tötung und im übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden.

(2) Entsprechend § 16 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes ist der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, die dem Tierhalter verbleiben, soweit notwendig durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierhalter zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers einen Betrag nicht überschreitet, der durch Rechtsverordnung des für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Mitglieds der Landesregierung festzusetzen ist.

(4) Stimmt der beteiligte Tierhalter der Schätzung durch den Amtstierarzt allein nicht zu, so ist diese unter Hinzuziehung von sachverständigen Schätzern vorzunehmen.

(5) Die Kreisordnungsbehörde bestellt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine ausreichende Anzahl von Personen, die als sachverständige Schätzer hinzugezogen werden können, und verpflichtet sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben.

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Zitiervorschlag: § 14 AGTierGesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/14

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