Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 88 Leistungsbescheid über Kostenbeitrag, Aufwendungs- und Kostenersatz

Stand: 25.08.2026

Bayern

In einem Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, in dem regelmäßig wiederkehrende Leistungen als Kostenbeitrag, Aufwendungs- oder Kostenersatz gefordert werden, kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Art 87 Art 89