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Art 80 AGSG (Bayern) — Träger der Sozialhilfe

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke. Die für den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII (Bildung und Teilhabe) zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise. Die Rechtsaufsicht obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

(2) Die Aufgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden im eigenen Wirkungskreis ausgeführt.

(3) Über Widersprüche nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen.