Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 81 Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII und Erstattungsverfahren Barbetrag
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/81#abs-1 (1) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist vorbehaltlich des Art. 82 der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Im Übrigen gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/81#abs-2 (2) Abweichend von Art. 80 Abs. 2 werden Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, soweit es sich um die Erbringung von Geldleistungen handelt, als Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium. § 6 SGB XII gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/81#abs-3 (3) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe
1. prüfen, dass die vom Bund zu erstattenden Ausgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,
2. belegen dies rechtzeitig für das jeweilige Quartal dem Zentrum Bayern Familie und Soziales durch Nachweis der Bruttoausgaben, insbesondere der in § 46a Abs. 4 SGB XII genannten Ausgaben und Einnahmen, und bestätigen, dass die Geldleistungen rechtmäßig erbracht und vollständig erfasst wurden,
3. erbringen gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales im Folgejahr einen Jahresnachweis gemäß § 46a Abs. 5 SGB XII.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/81#abs-4 (4) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen dem Zentrum Bayern Familie und Soziales rechtzeitig für den jeweiligen Meldezeitraum nach § 136a Abs. 2 SGB XII die Zahl der gemäß § 136a SGB XII meldefähigen Personen nach. Dabei bestätigen sie, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/81#abs-5 (5) Bei der Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII haften die Träger der Sozialhilfe dem Freistaat Bayern für eine ordnungsgemäße Verwaltung entsprechend Art. 104a Abs. 5 des Grundgesetzes. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Freistaates Bayern gegenüber den Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.