Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 78 Zuständige Landesbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/78#abs-1 (1) Zuständige Landesbehörde nach § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 SGB XI ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/78#abs-2 (2) Zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist die Regierung, in deren Bezirk die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/78#abs-3 (3) Zuständige Landesbehörden nach § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB XI sind die jeweils zur Hinwirkung verpflichteten kreisfreien Gemeinden, Landkreise und Bezirke.