Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 76 Vernetzung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/76#abs-1 (1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen mit den Vereinigungen der Träger von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung zu dem Zweck, den nahtlosen Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zu einer notwendigen Pflege im Sinn des SGB XI durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/76#abs-2 (2) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung zu dem Zweck, den nahtlosen Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zu einer notwendigen Pflege im Sinn des SGB XI nach Abs. 1 und ein nahtloses Ineinandergreifen der Pflegeleistungen durch Pflegedienste, Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie der vollstationären Pflegeeinrichtungen sicherzustellen. Dazu ist insbesondere ein geeignetes Verfahren zur Meldung freier Kapazitäten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen an die Pflegekassen zu vereinbaren.

Art 75 Art 77