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Art 78 AGSG (Bayern) — Zuständige Landesbehörden

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Landesbehörde nach § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 SGB XI ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

(2) Zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist die Regierung, in deren Bezirk die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat.

(3) Zuständige Landesbehörden nach § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB XI sind die jeweils zur Hinwirkung verpflichteten kreisfreien Gemeinden, Landkreise und Bezirke.