Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 77 Vernetzung von Einrichtungen der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation für Menschen mit einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung und Pflegeeinrichtungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/77#abs-1 (1) Die Errichtung von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Akutversorgung, der Pflege sowie der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation ist aufeinander abzustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/77#abs-2 (2) Die Träger der Sozialhilfe, die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung haben entsprechende Vereinbarungen zu treffen.