(1) Die Errichtung von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Akutversorgung, der Pflege sowie der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation ist aufeinander abzustimmen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe, die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung haben entsprechende Vereinbarungen zu treffen.