Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art. 75 Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen obliegen, durchführen.

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