Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 75 Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen obliegen, durchführen.

Art 74 Art 76