Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 62 Zuständigkeit nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Jugendämter sind zuständig für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes. Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. Satz 1 gilt jedoch nicht für die Kassenaufgaben nach Art. 79 der Bayerischen Haushaltsordnung mit Ausnahme der für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen erforderlichen Maßnahmen und für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes.

Art 61 Art 63