Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 7 Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/7#abs-1 (1) Für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium, soweit nicht Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/7#abs-2 (2) Oberste Verwaltungsbehörde im Sinn des Fünften (SGB V) und Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung betreffender Vorschriften ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/7#abs-3 (3) Die Aufsicht über die Landesverbände der Krankenkassen und über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung führt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/7#abs-4 (4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter bei der Bayerischen Landesunfallkasse (§ 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB IV) ist das für den Sitz der Bayerischen Landesunfallkasse zuständige Oberversicherungsamt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/7#abs-5 (5) Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention prüft die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften, der Kassenärztlichen Vereinigungen, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern sowie der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V und führt Prüfungen nach § 252 Abs. 5, § 266 Abs. 8 Nr. 9 SGB V durch. Soweit Aufgaben auf Dritte übertragen werden, erstreckt sich das Prüfrecht des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung auch auf diese. Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention kann dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung weitere Prüfungen, insbesondere von Dienststellen und Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich übertragen. Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ist in der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig. Es setzt die zu erstattenden Kosten der Prüfungen fest. Das Nähere hierzu, insbesondere zur Kostenaufteilung, zu Pauschalierungen und Vorschüssen, regelt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention durch Rechtsverordnung.