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Art 62 AGSG (Bayern) — Zuständigkeit nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Jugendämter sind zuständig für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes. Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. Satz 1 gilt jedoch nicht für die Kassenaufgaben nach Art. 79 der Bayerischen Haushaltsordnung mit Ausnahme der für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen erforderlichen Maßnahmen und für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes.