Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 61 Vereinsbeistandschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/61#abs-1 (1) Mit Zustimmung des Elternteils, Vormunds oder der Pflegeperson, der oder die eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragt hat, kann das Jugendamt diese durch schriftliche Erklärung einem rechtsfähigen Verein übertragen, dem dazu eine Anerkennung nach § 54 SGB VIII erteilt worden ist. Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung der Beistandschaft hin und soll diese übertragen, wenn der Elternteil, der Vormund oder die Pflegeperson dies wünscht und die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Übertragung bedarf der Einwilligung des Vereins.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/61#abs-2 (2) Das schriftliche Verlangen nach Beendigung der Beistandschaft nach § 1715 Abs. 1 Satz 1 BGB ist an das Jugendamt zu richten; dieses teilt die Beendigung der Beistandschaft unverzüglich dem Verein mit. Das Jugendamt hat die Übertragung der Beistandschaft zurückzunehmen, wenn es der antragsberechtigte Elternteil, der Vormund oder die Pflegeperson schriftlich verlangt.

Art 60 Art 62