Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 2 Zuständigkeit, Wirkungskreis, Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/2#abs-1 (1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/2#abs-2 (2) Die Fachaufsicht über die Träger nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) ist obere Fachaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/2#abs-3 (3) Die Bezirke sind gegenüber den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden verpflichtet sicherzustellen, dass Suchtberatung gemäß § 16a Nr. 4 SGB II angeboten werden kann; sie tragen gegenüber den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die entstehenden Kosten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/2#abs-4 (4) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinn des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Staatsministerium. Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen (§ 44b SGB II) zu prüfen (Art. 106 der Gemeindeordnung – GO, Art. 92 der Landkreisordnung – LKrO), soweit Angelegenheiten betroffen sind, in denen den kommunalen Trägern ein Weisungsrecht nach § 44b Abs. 3 SGB II zusteht.