Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 92 Qualitätsprüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.

Art 91 Art 93