Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 1 Auskunft
Stand: 25.08.2026
Zuständige Stellen im Sinn des § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Die Erteilung von Auskünften über soziale Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch ist eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises.