Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 120 Finanzielle Ausstattung der anerkannten Träger von Einrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die finanzielle Ausstattung von Einrichtungen, die von einem nach § 7 GewHG anerkannten Träger betrieben werden und die zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten entsprechend der Entwicklungsplanung nach § 8 Abs. 1 und 2 GewHG erforderlich sind, erfolgt ab dem Jahr 2027 auf Antrag durch staatliche Zuschüsse.

Art 119 Art 121