Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 119 Zuständige Behörde
Stand: 25.08.2026
Zuständige Behörde für den Vollzug des Gewalthilfegesetzes (GewHG) mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 GewHG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.