Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 8 Mahn- und Vollstreckungsgebühren der Versicherungsträger
Stand: 25.08.2026
Die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können nach Maßgabe ihrer Satzung für Mahnungen und Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten erheben.