Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 11 Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Das für den Sitz des Unternehmens zuständige Oberversicherungsamt entscheidet in den Fällen des § 129a Abs. 3 bis 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) über die Festlegung der Zuständigkeit für die Herstellung des Einvernehmens.