Das für den Sitz des Unternehmens zuständige Oberversicherungsamt entscheidet in den Fällen des § 129a Abs. 3 bis 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) über die Festlegung der Zuständigkeit für die Herstellung des Einvernehmens.
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Das für den Sitz des Unternehmens zuständige Oberversicherungsamt entscheidet in den Fällen des § 129a Abs. 3 bis 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) über die Festlegung der Zuständigkeit für die Herstellung des Einvernehmens.