Zuständige Stellen im Sinn des § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Die Erteilung von Auskünften über soziale Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch ist eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises.