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AGPStG

Art 8 Kosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/8#abs-1 (1) Die Kosten der Standesamtsverwaltung werden von den Gemeinden getragen. Die Zwangsgelder fließen dem Rechtsträger des Standesamts zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/8#abs-2 (2) Einigen sich mehrere zu einem Standesamtsbezirk zusammengefasste Gemeinden nicht über die Verteilung der überschießenden Ausgaben oder Einnahmen, so bestimmt die für die Bildung des Standesamtsbezirks zuständige Aufsichtsbehörde, in welchem Verhältnis sie auf die beteiligten Gemeinden verteilt werden. Der Verteilung ist in der Regel das Verhältnis der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/8#abs-3 (3) Ist für den Bereich einer Verwaltungsgemeinschaft ein Standesamtsbezirk gebildet, richtet sich die Finanzierung nach Art. 8 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/8#abs-4 (4) Die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters sowie der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister nach Art. 7 Abs. 1 und 2 trägt die AKDB. Sie erhebt auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 10 Abs. 2 zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten nach Satz 1 von den Rechtsträgern der Standesämter einen Beitrag.

Art 7c Art 9