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Art 7c AGPStG (Bayern) — Führung der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister nach Art. 7 Abs. 2

Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die AKDB betreibt die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister im Auftrag der Rechtsträger der Standesämter. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nimmt gegenüber der AKDB die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinne des Art. 28 DSGVO wahr.

(2) Die Standesämter haben den Aufsichtsbehörden nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren.