Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
AGOWiG§ 6 Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOWiG/6#abs-1 (1) Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOWiG/6#abs-2 (2) Soweit Landräte oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Landkreise oder die kreisfreien Städte ersatzpflichtig sind.