Gesetze / Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
AGMahnVordrV§ 1 Vordrucke
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGMahnVordrV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das Mahnverfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen werden eingeführt
Dies gilt nicht für Mahnverfahren, in denen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGMahnVordrV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck ist als Durchschreibesatz im Format DIN A 4 auszuführen. Das Papiergewicht soll mindestens 60 g/qm betragen. Für das Vorblatt soll hellblaues (DIN 19300), für Blatt 3 hellgelbes (DIN 19300) Papier, für die übrigen Blätter weißes Papier verwendet werden. Das Durchschreibemittel muß so beschaffen sein, daß die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet ist. Durchschreibemittel, die sich nicht aus dem Durchschreibesatz entfernen lassen (selbstdurchschreibendes Papier), dürfen verwendet werden, wenn der Vordruck nicht durch Postsendung an das Gericht übermittelt wird oder wenn er durch ausreichende Verpackung vor Durchdrucken während der Übermittlung geschützt wird. Das gleiche gilt für eine Ausführung des Durchschreibesatzes ohne den in den Trägerblättern für das Durchschreibemittel vorgesehenen Abriß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGMahnVordrV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Folgende Abweichungen von dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck sind zulässig:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGMahnVordrV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck soll auf hellrotem Papier ausgeführt werden. Er kann auch als Durchschreibesatz mit einem dritten Blatt für eine von dem Antragsgegner zurückzubehaltende Durchschrift des Widerspruchs versehen werden.
Änderungsverlauf
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30.09.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2014 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2014 I S. 1566
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.