Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
AGInsO§ 5 Stellen von Kommunen
Stand: 30.07.2026
Stellen in der Trägerschaft von Gemeinden oder Landkreisen können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 erfüllen und eine dort tätige Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 qualifiziert ist.