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§ 5 AGInsO (Brandenburg) — Stellen von Kommunen

Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stellen in der Trägerschaft von Gemeinden oder Landkreisen können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 erfüllen und eine dort tätige Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 qualifiziert ist.