Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz

AGImSchG

§ 4 Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGImSchG/4#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 bestimmen. Dabei soll es Aufgaben nur dann auf sich selbst, die Landesdirektion Sachsen oder das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen, wenn sie nicht von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie vom Sächsischen Oberbergamt zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGImSchG/4#abs-2 (2) Soweit durch die Rechtsverordnung Zuständigkeiten des Sächsischen Oberbergamtes berührt sind, ist sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu erlassen.

§ 3 § 5