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# § 4 AGImSchG (Sachsen) — Verordnungsermächtigung

Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 bestimmen. Dabei soll es Aufgaben nur dann auf sich selbst, die Landesdirektion Sachsen oder das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen, wenn sie nicht von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie vom Sächsischen Oberbergamt zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind.

(2) Soweit durch die Rechtsverordnung Zuständigkeiten des Sächsischen Oberbergamtes berührt sind, ist sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu erlassen.

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Zitiervorschlag: § 4 AGImSchG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGImSchG/4

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