Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg

AGIHKG

§ 4

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGIHKG/4#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammern ziehen ihre Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren selbst ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGIHKG/4#abs-2 (2) Die kreisfreien Städte und die Landkreise sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren, Auslagen und Kostenbeiträge) sind von der auftraggebenden Industrie- und Handelskammer zu zahlen.

§ 3 § 5