Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
AGGlüStVArt. 13 Erlaubnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/13#abs-1 (1) Veranstaltern, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, kann erlaubt werden, gelegentlich traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken durchzuführen. Dies gilt nicht für Glücksspielformen, die auch in Spielbanken angeboten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/13#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
2. sichergestellt ist, dass die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 eingehalten werden,
3. der Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 € und die Summe der ausgelobten Geld- und Sachpreise höchstens 500 € beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/13#abs-3 (3) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die Regierung, in deren Bezirk das Glücksspielturnier stattfinden soll.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 13 AGGlüStV →
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